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„Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder!“

18.06.2012 · Menschenrechte

Vor einem Jahr, im Juni 2011, startete die bundesweite Kampagne ‚Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder’ . Im Kern war und ist sie eine vor allem zivilgesellschaftliche Reaktion auf die ohne gesetzliche Folgen gebliebene Rücknahme des Vorbehaltes gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) durch die Bundesregierung im Frühjahr 2010. Ein Jahr später zogen Nicht-Regierungsorganisationen in Berlin Bilanz.

von Dieter Walker

Das Medienecho war gemessen an der Teilnehmerzahl vergleichsweise schmal. Das Rednerpodium hingegen hochkarätig besetzt: (v.l.n.r.) Dr. Sabine Skutta, Sprecherin der National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (NC), Prof. Dr. Lothar Krappmann, acht Jahre lang im UN-Ausschuss für Kinderrechte, Diana Golze, MdB, Vorsitzende der Kinderkommission des Deutschen Bundestags, Heide Kurth (Moderation), Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Schirmherr der National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (NC), Albert Riedelsheimer, Generalsekretär der Deutschen Sektion von Separated Children – EU.

Schon zu Beginn seiner Ausführungen setzte Wolfgang Thierse den inhaltlichen Rahmen.  Er beantwortete die Frage nach dem ‚Warum’ dieser Konferenz: Die Durchsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gibt nach wie vor Anlass zu Aufregung. Denn in der Praxis gelte der ausländerrechtliche Vorbehalt immer noch. Immer noch richte sich der Rechtsstatus von Flüchtlingskindern nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach Integrationserfordernissen. Eine besonders krasse Form der Verletzung von Kinderrechten sei, so Thierse weiter, die Abschiebehaft. Hier werde besonders deutlich, dass eine Rücknahme des Vorbehalts allein nicht ausreicht.

Diana Golze stellte den Stand der Meinungsbildung in der Kinderkommission des Deutschen Bundestags dar: So würden die Rücknahme des Vorbehalts und die Einführung des Individualbeschwerderechts zwar von der Kinderkommission begrüßt. Nicht einig sei man sich jedoch in der Frage nach gesetzlichem Änderungsbedarf. Hier werde eher die Verantwortung der Bundesländer gesehen. Unstrittig sei allerdings der hohe Stellenwert von Kindeswohl und Kinderrechten. So befürworte die Kommission beispielsweise die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz.

„Wir brauchen gesetzliche Änderungen“

Prof. Lothar Krappmann brach das Thema auf die Dramatik des Einzelfalls herunter: Täglich hätten Institutionen mit Fällen zu tun, in denen Flüchtlingskindern in massiver Weise ihre Rechte vorenthalten werden. Die Angst, das Leben dieser Kinder im wahrsten Sinne des Wortes zu ruinieren, habe daher einen durchaus realen Hintergrund. „Wir brauchen gesetzliche Änderungen“, mahnte Krappmann eindringlich. Auch führte er aus, dass  Nichtdiskriminierung und Kindeswohl, in Artikel 2 und 3 der KRK festgelegt, geltende Prinzipien und Rechte seien, die unmittelbar angewendet werden müssen – auch wenn es kein nationales Recht gäbe, das dieses vorschreibe. “Insofern“, so Krappmann, „gibt es auch jetzt schon keine Ausreden!“ Schließlich forderte er, dass niederzulegen sei, in welcher Weise Kindeswohl berücksichtigt werde. Er sprach sich dafür aus, eine Stelle zu schaffen, die institutionelle Diskriminierung von Kindern prüft.

“Kinderrechte in Aufenthalts- und Sozialrecht festschreiben”

Albert Riedelsheimer betonte ebenfalls die Notwendigkeit, Kinderrechte in Aufenthalts- und Sozialrecht festzuschreiben. Dabei komme es nicht auf den großen Wurf an, sondern darauf, die Verwirklichung von Kinderrechten überhaupt auf die Handlungsebene zu bringen. Er kündigte an, verschiedene Landesvertretungen aufsuchen zu wollen, um für diesen Gedanken zu werben und zu sensibilisieren. Es komme darauf an, zu handeln und nicht in einer Rechtsdiskussion zu verharren. Als Aktionsfelder führte Riedelsheimer beispielhaft den Schulbesuch, Maßnahmen gesundheitlicher Prävention und die soziale Versorgung auf. Durch das Asylbewerberleistungsgesetz festgeschriebene junge Sozialhilfeempfänger zweiter Klasse dürfe es nicht geben.

“Asylbewerberleistungsgesetz ist für Flüchtlingskinder völkerrechtswidrig”

Daran anknüpfend bezeichnete Dr. Sabine Skutta das Asylbewerberleistungsgesetz als völkerrechtswidriges  Bundesgesetz. Faktisch halbiere es das Existenzminimum von Kindern, die von öffentlichen Leistungen leben müssen, im Falle von Flüchtlingskindern noch einmal. „Mit einem monatlichen Verfügungsbetrag von 132,- Euro“ sei „die Vernachlässigung von bundesgesetzlicher Ebene vorgegeben“. „Manche der etwa 40.000 Kinder bundesweit Kinder“ seien „bis zu vier Jahre betroffen“. Dass das Leben von Kindern somit ruiniert werde, sei Realität. Gleiches lasse sich auch an der gesundheitlichen Versorgung festmachen, was darin zum Ausdruck komme, dass Sprachtherapien von den Behörden in der Regel verweigert würden. Die National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention werde diese Missstände, so kündigte Skutta an, im Juni 2013 vor dem UN-Ausschuss für Kinderrechte deutlich machen. Schließlich regte sie an, analog der Behindertenkonvention, eine unabhängige Monitoring-Stelle beim Deutschen Bundestag zu installieren.

Erfolgsstories

In der anschließenden kurzen Aussprache betonten die Beteiligten noch einmal die Notwendigkeit, den Weg der kleinen Schritte weiter zu gehen und dabei die Angst vor der eigenen Zivilcourage hinter sich zu lassen. Jugendliche und Flüchtlingskinder „in Lagern sitzen zu lassen“, hieße, „deren Traumatisierungen noch zu befördern“. Prof. Krappmann wies darauf hin, dass es in Einzelfällen durchaus „Erfolgsstories“ mit vergleichsweise großer medialer Unterstützung gäbe. „Als die UN-Kinderrechtskonvention beschlossen wurde, haben die Staaten einen hochherzigen Entschluss gefasst. Wir müssen Schritt für Schritt zu dieser Hochherzigkeit zurückkommen. … Hier liegt ein Potenzial; lasst es uns nicht verschleudern!“

Zum Autor: Hans-Dieter Walker arbeitet im Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes im Team Migration und Integration. Wir danken der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC) für die freundliche Genehmigung der Veröffentlichung.

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